Befahrensregelung für den Nationalpark Wattenmeer gem. NPNordSBefV
Generalklausel: Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen so zu verhalten. dass die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird. (§ 2) |